Satzung

Hier kann die Satzung auch als PDF eingesehen werden.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Verein trägt den Namen: Behind Fortuna – Club für Fans von Fortuna Düsseldorf mit und ohne Handicap –
2. Der Verein hat seinen Sitz in Düsseldorf
3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist der Zeitraum eines Kalenderjahres.
§ 2 Zweck des Vereins
1. Der Verein „Behind Fortuna“ ist ein weltoffener und toleranter Fanclub von und für Fortuna Düsseldorf Fans mit und ohne Handicap sowie für deren Familienangehörige, Betreuungspersonen, BegleiterInnen und FreundInnen.
2. Er beabsichtigt die Förderung von gleichberechtigter Teilhabe von Fans mit Handicap am gesellschaftlichen Alltag, und im Besonderen an den Veranstaltungen des „Düsseldorfer Turn und Sportvereins Fortuna 1895 e.V.“ (Fankongress, Jahreshauptversammlung, Sportveranstaltungen, Saisoneröffnungen, u.a.).
3. Außerdem nimmt er die Organisation und Durchführung von Besuchen und Busfahrten zu auswärtigen Fußballspielen/Sportveranstaltungen vor.
4. Der Verein sucht die Zusammenarbeit mit Sportveranstaltern und öffentlichen Organisationen, sowie Behörden zur Verbesserung des behindertengerechten Zugangs und barrierefreien Ausbaus von Sportstätten und Sportstadien.
§ 3 Gemeinnützigkeit
1. Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung  in der jeweils gültigen Fassung.
Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2. Alle Mittel werden nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet.
Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile oder sonstige Zuwendungen aus Mitteln des Vereines und haben auch keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Lediglich die Vorstandmitglieder des Vereins können verlangen, ihre Auslagen gegen Nachweis erstattet zu bekommen.
4. Vereinsämter sind Ehrenämter. Ist das Maß ehrenamtlicher Tätigkeit überschritten, kann der Vorstand entgeltlich tätige Mitglieder einstellen.
5. Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes, fällt das Vermögen des Vereins an die „Elfmeterstiftung“ – sollte die Elfmeterstiftung zu dem Zeitpunkt nicht mehr existieren, fällt das Geld an das Nachwuchsleistungszentrum von Fortuna Düsseldorf .
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Alle natürlichen und juristischen Personen können Mitglied des Vereins  werden.
2. Anträge auf Eintritt sind dem Vorstand schriftlich einzureichen.
3. Geschäftsunfähige und beschränkt geschäftsfähige Personen, insbesondere Kinder und Jugendliche, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, bedürfen zur Aufnahme der schriftlichen Einverständniserklärung ihrer gesetzlichen Vertreter.
4. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
5. Der Aufnahmeantrag gilt als nicht angenommen, wenn binnen 5 Wochen nach Einreichung des Antrages auf Beitritt schriftlich widersprochen wurde, wobei der Widerspruch nicht begründet werden muss. (Widerspruchsfrist)
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Die Mitglieder sind an die Satzung und Beschlüsse der Vereinsorgane gebunden.
2. Sie sind verpflichtet, den festgesetzten Mitgliedsbeitrag  pünktlich zu entrichten.
3.  Sie sind verpflichtet, Änderungen ihrer Postanschrift dem Verein unverzüglich mitzuteilen.
§ 6 Mitgliedsbeiträge
1. Die Mitgliedsbeiträge, Sonderbeiträge sowie Umlagen werden ebenso wie Zahlungsmodalitäten von der Mitgliederversammlung festgelegt.
2. Der Vorstand  kann Beiträge auf Antrag stunden und/oder erlassen.
3. Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und sind bis zum  31.01. des Kalenderjahres fällig.
§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet:
a. mit dem Tod des Mitgliedes
b. durch Austritt aus dem Verein
c. durch Ausschluss aus dem Verein
2. Der Austritt aus dem Verein ist dann wirksam, wenn er sechs Wochen vor Ende des Kalenderjahres dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt worden ist.
3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden,
a. wenn es in grober Weise gegen Vereinsinteressen verstoßen hat,
b. wenn es mit der Beitragszahlung mit mehr als einem Jahr im Rückstand ist.
c. wenn in der Person des Mitglieds ein sonstiger wichtiger Grund vorliegt.
Vor der Entscheidung ist den Betroffenen unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich schriftlich oder persönlich gegenüber dem Vorstand zu rechtfertigen.
4. Den Betroffenen ist der Ausschluss schriftlich mitzuteilen. Gegen den Ausschluss steht ihnen das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschlussschreibens beim Vorstand eingelegt sein. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, hat der Vorstand sie der nächsten Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorzulegen. Geschieht dies nicht, gilt der Ausschluss als nicht erlassen.
5. Der Ausschluss eines Mitgliedes wird sofort mit Beschlussfassung wirksam. Der Ausschluss soll dem Mitglied, wenn es bei der Beschlussfassung nicht anwesend war, durch den Vorstand unverzüglich bekannt gegeben werden.
§ 8 Vereinsorgane
1. Vereinsorgane sind
a. der Vorstand
b. die Mitgliederversammlung
§ 9 Vorstand
1. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus folgenden Vereinsmitgliedern
a. der 1. Vorsitzenden/dem 1. Vorsitzenden
b. der 2. Vorsitzenden/dem 2. Vorsitzenden
c. der Kassenwartin/dem Kassenwart
d. der Schriftführerin/dem Schriftführer
2. Der unter Abs. 1 genannte Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren bestellt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt. Die Vorstandsmitglieder sind in geheimer Abstimmung zu wählen, wenn dies von mindestens 1 Mitglied gewünscht wird. Sie müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben. Bei mindestens einem von ihnen muss eine Schwerbehinderung  im Sinne des Teils 2 SGB IX (GdB 50) oder eine Gleichstellung vorliegen.
3. Außer durch Tod erlischt das Amt eines Vorstandsmitglieds mit dem Ausschluss aus dem Verein, durch Amtsenthebung und durch Rücktritt. Die Mitgliederversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder ihres Amtes entheben. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit ihren Rücktritt erklären. Übertragene Vollmachten des Vereins verlieren bei Ausscheiden aus dem Vorstand ihre Gültigkeit.
4. Scheidet ein Vorstandsmitglied, egal aus welchen Gründen vorzeitig aus, so kann sich die Vorstandschaft bis zum Ersatz oder zur Neuwahl kommissarisch ergänzen.
5. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins, die keinem Organ übertragen sind. Dabei sind insbesondere die in § 2 und 3 der Satzung festgelegten Zwecke des Vereins zu beachten. Er ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden. Er hat vor allem folgende Aufgaben:
a. Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung
b. Einberufung der Mitgliederversammlung
c. Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
d. Verwaltung des Vereinsvermögens
e. Erstellung des Jahres- und Kassenberichtes
f. Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Vereinsmitgliedern
g. Beschlussfassung über Ehrungen und Ernennung von Ehrenmitgliedern
6. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit in Sitzungen, wobei die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sein muss.
7. Der Vorstand ist stets über die Vereinstätigkeit der einzelnen Vorstandsmitglieder zu informieren, insbesondere über erfolgte oder geplante Bankabhebungen; er trifft sich regelmäßig alle zwei Monate.
8. Über die Sitzung des Vorstandes ist vom Schriftführer ein Protokoll aufzunehmen. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.
9. Zwei Vorstandsämter können in Personalunion geführt werden. Eine Personalunion ist dagegen nicht möglich zwischen Kassenwart und einem von der Mitgliederversammlung gewählten Kassenprüfer.
§ 10 Mitgliederversammlung
1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. An ihr können teilnehmen
a. alle Mitglieder, welche das 14. Lebensjahr vollendet haben. Mit Vollendung des 14. Lebensjahres haben jugendliche Mitglieder ein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung, soweit nicht der gesetzliche Vertreter der/des Minderjährigen seine – mit dem Aufnahmeantrag als erteilt geltende – Einwilligung hierzu ausdrücklich widerrufen hat.
b) im Übrigen die gesetzlichen Vertreter der beschränkt geschäftsfähigen und geschäftsunfähigen Mitglieder,  die deren Stimm- und Wahlrecht  unter Berücksichtigung von § 9 a ausüben.
2. Die Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert.
3. Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet im ersten Quartal des Geschäftsjahres statt. Das Geschäftsjahr hat 365 bzw. 366 Tage.
4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist mit 14-tägiger Voranmeldung einzuberufen.
a. wenn der Vorstand dies beschließt oder ein Viertel der Mitglieder diese schriftlich beim Vorstand beantragt.
b. nach Ausscheiden eines Mitglieds des Vorstands.
5. Die Mitgliederversammlung wird von der/dem 1. Vorsitzenden, bei ihrer/seiner Verhinderung von der/dem 2. Vorsitzenden und bei deren/dessen Verhinderung von einem anderen Vorstandsmitglied geleitet.
6. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorherigen Aussprache einem Wahlausschuss/Wahlleiter/in übertragen werden.
7. Die Jahreshauptversammlung ist zuständig für:
a. die Wahl des Vorstandes
b. die Wahl der Kassenprüferin/des Kassenprüfers
c. die Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes
d. die Beschlussfassung über Satzungsänderungen
e. die Berichte der Kassenprüferin/des Kassenprüfers
§ 11 Form der Berufung
1. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen zu berufen.
2. Die Berufung der Versammlung muss den Gegenstand der Beschlussfassung (Tagesordnung) bezeichnen.
3. Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Einladung an die letzte bekannte Mitgliedsanschrift.
§ 12 Beschlussfähigkeit
1. Beschlussfähig ist jede ordentlich einberufene Mitgliederversammlung.
2. Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins (§ 41 BGB) ist die Anwesenheit von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
3. Ist eine zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins einberufene Mitgliederversammlung nach Abs. 2 nicht beschlussfähig, so ist vor Ablauf von 4 Wochen seit Versammlungstag eine weitere Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Die weitere Versammlung darf frühestens 2 Monate nach dem ersten Versammlungstag stattfinden, hat aber spätestens 4 Monate nach diesem Zeitpunkt zu erfolgen.
4. Die Einladung zu der weiteren Versammlung hat den Hinweis auf die erleichterte Beschlussfähigkeit (§ 12 Abs.5) zu enthalten.
5. Die neue Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder beschlussfähig.
§ 13 Beschlussfassung
1. Es  wird von den stimmberechtigten Mitgliedern durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag von mindestens einer Person der stimmberechtigten Anwesenden ist schriftlich und geheim abzustimmen.
2. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder.
3. Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist die Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder erforderlich.
4. Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins (§ 41 BGB) oder zur Änderung des Zweckes des Vereins ist eine Mehrheit von vier Fünfteln der erschienenen Mitglieder erforderlich.
5. Stimmenthaltungen werden nicht gewertet und können auch nicht als Neinstimmen gezählt werden.
§ 14 Beurkundung der Versammlungsbeschlüsse
1. Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen.
2. Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden der Versammlung zu unterschreiben. Wenn mehrere Vorsitzende tätig waren, unterzeichnet der letzte Versammlungsleiter die gesamte Niederschrift.
3. Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.
§ 15 Kassenführung
1. Die zur Erreichung des Vereinszweckes notwendigen Mittel werden insbesondere aus Beiträgen und Spenden aufgebracht.
2. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
3. Die/der bei der Hauptversammlung gewählte Kassenprüfer/in überprüft vor der ordentlichen Hauptversammlung die Kasse des Vereins. Den Prüfbericht leg sie/er der Hauptversammlung vor.
§ 16 Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer einzig zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
2. Bei Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an die „Elfmeterstiftung“. Sollte die Stiftung bis dahin nicht mehr bestehen an das Nachwuchsleistungszentrum des „Düsseldorfer Turn- und Sportverein Fortuna 1895 e.V.“
§ 17 Inkrafttreten der Satzung
1. Diese Satzung wurde von der ordentlichen Mitgliederversammlung am 16.03.2016 beschlossen.
2. Gleichzeitig wird die frühere Satzung vom 19.01.2016 außer Kraft gesetzt.

Düsseldorf, den 16.03.2016